Satzung des Winzer- und Bürgervereins (Stand 26.05.2005)

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Winzer- und Bürgerverein Gambach e.V.“. Sitz des Vereins ist 97753 Karlstadt - Gambach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gemünden einzutragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der historischen Weinberge im Naturschutzgebiet am Rother Berg/Kalbenstein und die Erschließung des Naturschutzgebietes für die Öffentlichkeit. Des weiteren bemüht sich der Verein um die Erhaltung und Verbesserung des Dorfbildes in Gambach in Form von Renovierung und Neugestaltung öffentlicher Anlagen im Einvernehmen mit der Stadt Karlstadt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Winzer- und Bürgerverein Gambach e.V. verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht durch eine Altersgrenze beschränkt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.

Die Mitgliedschaft endet

a)            durch freiwilligen Austritt, der gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden muss,

b)            durch Tod,

c)            durch Ausschluss durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Vorstand kann finanziell schlecht gestellte Mitglieder (z.B. Rentner, Arbeitslose) vom Beitrag befreien.

 

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand

b)      der Vereinsausschuss

c)      die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretung des 1. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung oder in dessen Auftrag - in der o.g. Reihfolge erfolgt.

 

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen  des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Die Einladung hierzu erfolgt möglichst schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Themen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

 

§ 8 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

 

a)      dem Vorstand

b)      Beisitzer für Weinbaufragen

c)      Beisitzer für Ortsfragen

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einberufen. Die Einladung kann alternativ auch über die örtliche Presse „MainPost“ erfolgen.

 

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten

  1. Wahlen
  2. Satzungsänderungen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl von 2 Kassenrevisoren
  5. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
  6. Entgegennahme der Jahresberichte
  7. Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Wahlen

  • Die Wahlleitung obliegt dem Wahlausschuss, der von der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt wird und aus 3 Wahlberechtigten bestehen soll. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen mindestens 18 Jahr alt sein und verfügen nicht über das passive Wahlrecht.
  • Die Wahlen des Vorstandes sind immer einzeln, geheim und schriftlich durchzuführen.
  • Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
  • Das passive Wahlrecht kann ab dem 18. Lebensjahr wahrgenommen werden.
  • Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie sich gegenüber der Versammlung schriftlich bereit erklären, die Wahl ggf. anzunehmen.
  • Es entscheidet die absolute Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
  • Bei mehr als zwei Bewerbern als Kassenrevisoren sind auch diese geheim zu wählen, ansonsten darf diese Wahl zusammen per Handzeichen durchgeführt werden.
  • Kann ein Posten des Vorstandes nicht besetzt werden, ist dieser möglichst vom Posteninhaber zunächst weiterzuführen oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein Vorstandsmitglied oder ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch zu führen. Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder bleibt hiervon unberührt.

 

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden geleitet wird, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

 

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten in Gambach.

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

§ 11 Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.05.2005  beschlossen.